Wenn jemand ein Interner Link: Darlehen erbittet, so sind Kreditinstitute (Banken) verpflichtet, seine wirtschaftliche und persönliche Bonität (Kreditwürdigkeit) zu prüfen. Dies dient zum einen dem Schutz des Darlehensnehmers vor Interner Link: Insolvenz, ist aber auch im eigenen Interesse des Darlehensgebers, damit er sein Geld zurückerhält. Für das Interner Link: Verbraucherdarlehen enthält §§ 505a-e BGB besondere Regelungen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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