Besondere Form des Interner Link: Urlaubs, der beruflicher und politischer (Fort-)bildung von Interner Link: Arbeitnehmern dient. Vorschriften zum B. sind landesgesetzlich geregelt, für NRW z. B. im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Solche Gesetzte gibt es in allen Bundesländern, mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Der Anspruch auf B. beträgt in den meisten Fällen 5 Tage jährlich. Während der Inanspruchnahme von B. ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet. Die Kosten für die Bildungsmaßnahme (z. B. Anreise-, Unterbringungs- und Seminarkosten) sind in aller Regel vom Arbeitnehmer zu tragen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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