Mit einem B. kann ein Verfahrensbeteiligter ein bestimmtes Beweismittel zum Interner Link: Beweis bestimmter Interner Link: Tatsachen in den Interner Link: Prozess einführen. Der Beteiligte bringt damit zum Ausdruck, dass er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Geht z. B. im Interner Link: Strafrecht das Interner Link: Gericht diesem B. ohne hinreichenden Sachgrund (vgl. § 244 Abs. 3 StPO) nicht nach, kann hierin ein Verstoß gegen den Interner Link: Amtsermittlungsgrundsatz liegen, der in der Interner Link: Revision gerügt werden kann. Vom B. sind Beweisermittlungsanträge abzugrenzen, bei denen die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und die den Zweck haben, dem Beweismittelführer erst eine Grundlage für seine Behauptungen zu liefern. Bloßen Behauptungen »ins Blaue hinein« muss das Gericht nicht nachgehen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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