Im Regelfall hauptamtlicher (ausnahmsweise ehrenamtlicher) Mitarbeiter der Justizverwaltung. Er hat eine Doppelfunktion. Zum einen soll er dem Verurteilten, dessen Interner Link: Freiheitsstrafe zur Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) ausgesetzt wurde, helfend und betreuend zur Seite stehen, damit dieser die Bewährungszeit erfolgreich meistert. Zum anderen berichtet der B. dem Interner Link: Gericht über den Bewährungsverlauf. Der B. überwacht die Einhaltung von Interner Link: Weisungen und die Erfüllung von Interner Link: Auflagen. Er wird vom Gericht bestellt, wenn dies erforderlich erscheint.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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