Häufig vorkommendes Interner Link: Delikt, das in Teilen der Bevölkerung als »Kavaliersdelikt« angesehen wird (z. B. gegenüber Interner Link: Versicherungen oder Finanzämtern). Schutzgut des Interner Link: Straftatbestandes B. ist das Interner Link: Vermögen. Beim B. wird durch Täuschung ein Interner Link: Irrtum erregt, der zu einer ungerechtfertigten Vermögensverfügung führt. Damit ein B. vorliegt, muss der Täter sich bereichert und ein anderer einen Interner Link: Schaden erlitten haben. Der erlangte Vorteil muss die Kehrseite des Vermögensschadens sein. Der B. kann auch durch Interner Link: Unterlassen begangen werden, wenn ein anderer hierdurch bewusst irregeleitet werden soll, und durch die Entstellung von Interner Link: Tatsachen, d. h. durch eine nicht ganz genaue Schilderung von Tatsachen, wenn bei genauer Kenntnis der Getäuschte die Vermögensverfügung nicht getroffen hätte. Das gilt v. a. dann, wenn eine Interner Link: Rechtspflicht zur Offenbarung besteht (z. B. zunächst rechtmäßiger Bezug von Leistungen nach dem BAföG (siehe auch Interner Link: Ausbildungsförderung) oder Interner Link: Arbeitslosengeld und Wegfall der Voraussetzungen während des Bezugszeitraums durch Arbeitsaufnahme oder Abbruch der Ausbildung). Soweit keine Täuschung einer Person vorliegt, sondern diese durch unrichtige Angaben in ein Datenverarbeitungssystem erfolgt, liegt Computerbetrug vor.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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