Beinhaltet die zentralen Vorschriften zur Interessenvertretung der Interner Link: Arbeitnehmer in Interner Link: Betrieb und Unternehmen und dient dazu, die strukturelle Unterlegenheit abhängig Beschäftigter gegenüber dem Interner Link: Arbeitgeber auszugleichen. Das BetrVG sieht verschiedene Gremien vor, die verschiedene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte haben. Des Weiteren enthält das BetrVG Regelungen, die die Mitglieder dieser Gremien schützen, was durch ihre herausgehobene Stellung im betrieblichen Alltag erforderlich ist. Die unmittelbarste Vertretung der Arbeitnehmer erfolgt durch die Betriebs- oder Abteilungsversammlung, der alle Beschäftigten angehören. Wichtigstes Gremium der betrieblichen Interessenvertretung ist der Interner Link: Betriebsrat. Zur Vertretung der Interessen junger Arbeitnehmer und Auszubildender werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt, die mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Für Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern schreibt das BetrVG die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses zur Beratung und Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten vor. Die Behinderung der Wahl oder der Tätigkeit dieser Gremien ist durch das BetrVG strafbewehrt. Für Interner Link: Tendenzbetriebe findet das BetrVG nur eingeschränkt Anwendung. Keine Anwendung findet das BetrVG auf den öffentlichen Dienst (Interner Link: Öffentlicher Dienst) und die Betriebe und Dienststellen der Religionsgemeinschaften. Für diese finden sich Vorschriften zur Beschäftigtenvertretung in den Interner Link: Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Interner Link: Länder und den Mitarbeitervertretungsordnungen der evangelischen und katholischen Kirche (vgl. Interner Link: Kirchliches Arbeitsrecht).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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