Kollektive Interessenvertretung von Interner Link: Arbeitnehmern in privatwirtschaftlichen Interner Link: Betrieben. Aufgaben, Rechte und Pflichten des B. ergeben sich vorrangig aus dem Interner Link: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe mit B., errichten diese einen Gesamtbetriebsrat. Innerhalb eines Konzerns können die Gesamtbetriebsräte einen Konzernbetriebsrat bilden. B. können in Betrieben, in denen mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eingerichtet werden. Ihre Zusammensetzung wird in einer geheimen und unmittelbaren Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestimmt. Dazu machen Arbeitnehmer oder Gewerkschaften Wahlvorschläge in Form von Wahllisten. Lediglich in Kleinbetrieben bis 50 Arbeitnehmern und für den Fall, dass nur eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht wurde, ist die Mehrheitswahl (Personenwahl) vorgeschrieben. Wahlberechtigt sind alle tatsächlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Möglichkeit, für den Betriebsrat zu kandidieren, setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus. Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder bestimmt sich nach der Größe des Betriebs. Die Amtszeit des B. beträgt regelmäßig 4 Jahre. Sie endet nur dann früher, wenn vor Ablauf dieses Zeitraumes ein neuer B. gewählt werden muss, z. B. weil der alte zurückgetreten ist. Der B. überwacht die Einhaltung von Schutzvorschriften durch den Interner Link: Arbeitgeber, gestaltet aktiv die Arbeitsbedingungen, z. B. durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, und entscheidet in sozialen Angelegenheiten mit. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Arbeitgeber verpflichtet, den B. über zukünftige Planungen und Veränderungen zu unterrichten. Besonderes Gewicht kommt der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung, Interner Link: Kündigung) zu. Hier muss der B. immer zustimmen. Im Fall von Betriebsänderungen, also grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, Betriebsstilllegungen und -einschränkungen oder Betriebszusammenschlüssen, ist es Aufgabe des B., mit dem Arbeitgeber zusammen Vereinbarungen zu treffen, die die Arbeitnehmerinteressen schützen (Interessenausgleich) und entstehende Nachteile (Interner Link: Sozialplan) ausgleichen. Die Mitglieder des B. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind dafür von ihrer Arbeit freizustellen, wenn die Betriebsratstätigkeit dies erfordert. In größeren Betrieben ist eine gesetzlich bestimmte Anzahl der Betriebsratsmitglieder dauerhaft freizustellen. Die Kosten, die durch die Tätigkeit des B. entstehen, trägt der Arbeitgeber. Für die Betriebsratsmitglieder gilt ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot. Dies wird durch den besonderen Kündigungsschutz (Interner Link: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)) für Betriebsratsmitglieder, der sich auch auf Mitglieder des Wahlvorstands erstreckt, konkretisiert.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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