Rechtsinstitut, das den Interner Link: Arbeitgeber verpflichtet, in der Vergangenheit freiwillig gewährte Leistungen an Interner Link: Arbeitnehmer zukünftig weiterhin zu erbringen. Dabei handelt es sich um Gewohnheitsrecht, das gesetzgeberisch bisher nur im Betriebsrentengesetz anerkannt wurde. In der Praxis sind Fragen besonderer Geldleistungen (z. B. zusätzliche Monatsgehälter, Treuegeld, Fahrt- und Essensgeldzuschuss), Regelungen der Interner Link: betrieblichen Altersversorgung und die Interner Link: Arbeitszeit (Pausenregelungen, freie Tage an/vor Feiertagen und Brauchtumstagen wie Fastnacht) von der B. berührt. Das Entstehen eines Interner Link: Anspruchs aus B. setzt die wiederholte und vorbehaltlose Erbringung der Leistung in der Vergangenheit gegenüber einer Mehrzahl von Arbeitnehmern voraus. I. d. R. soll eine dreimalige Wiederholung ausreichend sein, je nach Inhalt des Anspruchs kann aber auch eine erheblich höhere Anzahl von Wiederholungen erforderlich sein. Auch Arbeitnehmer, die erst nach Entstehen der B. in ein Arbeitsverhältnis eintreten, kommen in ihren Genuss, sofern dies nicht ausdrücklich im Interner Link: Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird. Da der Inhalt B. nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Teil des Arbeitsvertrages wird, ist es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, sich einseitig wieder von dieser zu lösen. Praktisch kommen nur vertragliche Anpassungen wie der Änderungsvertrag oder die Interner Link: Änderungskündigung in Betracht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: