Leistungen, die dem Interner Link: Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Die B. stellt neben der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung und der privaten Altersversorgung eine der 3 Säulen der Altersversorgung für Arbeitnehmer dar. Die grundlegenden Vorschriften zur B. finden sich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG). Daneben sind weitere Vorschriften, auch aus dem Interner Link: Steuerrecht und Interner Link: Sozialrecht, maßgeblich. Durch das BetrAVG wird der Interner Link: Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern und Auszubildenden Zugang zur B. in Form der Entgeltumwandlung zu verschaffen. In diesem Fall kann ein Teil des Entgelts in Höhe von maximal 4 % der Interner Link: Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2019 sind das für die alten Bundesländer 6.700 €, für die neuen 6.150 € monatlich) nicht als Gehalt ausgezahlt, sondern in Anwartschaften der B. umgewandelt werden. Die Finanzierung der B. kann auch unter Beteiligung oder ausschließlich durch den Arbeitgeber erfolgen. Eine derartige Verpflichtung kann sich aus dem Interner Link: Arbeitsvertrag, Interner Link: betrieblicher Übung, einer Gesamtzusage des Arbeitgebers, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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