Anknüpfungspunkt für zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften, v. a. für das Interner Link: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine gesetzliche Definition des Begriffs B. besteht nicht, jedoch hat die Interner Link: Rechtsprechung Kriterien für seine Bestimmung entwickelt. Demnach ist ein B. eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Interner Link: Arbeitgeber mit den Interner Link: Arbeitnehmern unter Einsatz technischer und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck festsetzt und nicht nur zur Befriedigung des Eigenbedarfs verfolgt. Maßgeblich ist ein einheitlicher Leitungsapparat, der die für den B. wesentlichen Entscheidungen trifft. Eine räumliche Einheit ist hingegen nicht erforderlich. Die Anwendung dieser Kriterien ist wichtig mit Blick auf den Schutz durch arbeitsrechtliche Vorschriften. Vom B. abzugrenzen ist das Unternehmen. Während der Betriebsbegriff sich auf die tatsächliche Arbeitsorganisation und ihre Einrichtungen bezieht, meint der Begriff des Unternehmens einen Rechtsträger, der z. B. Eigentums- oder Verwertungsrechte an den Arbeitsmitteln hat oder Vertragspartner von Beschäftigten und Kunden wird.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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