Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Beteiligter zu sein, und damit eine Interner Link: Prozessvoraussetzung. Im Verfahren vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht verfügen v. a. natürliche und juristische Interner Link: Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Interner Link: Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt, über die B. (§ 70 SGG; § 61 VwGO). Das Zivilprozessrecht verwendet den Begriff der Parteien und der Interner Link: Parteifähigkeit.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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