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Bestandskraft | bpb.de

Bestandskraft

Ein Interner Link: Verwaltungsakt (VA) wird bestandskräftig, wenn der Bürger nicht rechtzeitig mit Interner Link: Widerspruch oder Interner Link: Klage gegen den Verwaltungsakt vorgeht (vgl. § 77 SGG). B. bedeutet, dass der VA auch dann wirksam ist und vollzogen werden kann, wenn er eigentlich rechtswidrig ist. Kurz: Der Bürger kommt nur noch unter erschwerten Bedingungen zu seinem Interner Link: Recht. Umgekehrt hat auch der Bürger den Vorteil der B. bei einem begünstigenden rechtswidrigen VA. Im Recht des Sozialverwaltungsverfahrens besteht die Besonderheit, dass Bürger rechtswidrige Verwaltungsakte mit dem Instrument des Antrags nach § 44 SGB X auch dann einer nochmaligen Überprüfung zuführen können, wenn diese bestandskräftig geworden sind.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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