Im Unterschied zum Interner Link: Eigentum die tatsächliche Sachherrschaft einer Interner Link: Person über eine Interner Link: Sache. Allgemein wird unter B. die zumeist physische Einwirkungsmöglichkeit auf eine Sache verstanden. Der B. hat eine wichtige Funktion: Es wird vermutet, dass der Besitzer auch Eigentum an der Sache hat (§ 1006 BGB). Zur Bedeutung siehe Interner Link: Rechtsschein. Die meisten Regelungen zum B. finden sich im ersten Abschnitt des Interner Link: Sachenrechts (§§ 854 ff. BGB). Es wird unterschieden zwischen unmittelbarem und mittelbarem B. Der mittelbare Besitzer hat meist mit demjenigen, der die Sache tatsächlich (unmittelbar) hat, einen Interner Link: Vertrag. Etwa bei einem Mietverhältnis stehen sich der Mieter als unmittelbarer Besitzer der zur Nutzung überlassenen Sache und der Vermieter als mittelbarer Besitzer (und meist auch Eigentümer) gegenüber. Es entsteht ein sog. Besitzmittlungsverhältnis. In § 868 BGB sind in nicht abschließender Aufzählung Beispiele genannt. Der Mieter besitzt zudem den vermieteten Gegenstand für einen anderen, denn er weiß, dass ihm die Sache nicht gehört. Es ist also auch zwischen Eigen- und Fremdbesitz zu unterscheiden (vgl. § 872 BGB). Zu beachten ist, dass der Interner Link: Erbe im Zeitpunkt des Interner Link: Erbfalls automatisch Besitzer wird. Beim Erbenbesitz (§ 857 BGB) kommt es also gerade nicht auf die tatsächliche Beziehung zu einer Sache an. Nicht verwechselt werden darf der Erbenbesitz mit dem sog. Interner Link: Erbschaftsbesitz. Nicht nur der Eigentümer hat eine geschützte Rechtsposition, sondern grundsätzlich auch der Besitzer (§§ 858-864 BGB).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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