Zweite Tatsacheninstanz. Im Interner Link: Strafrecht ist die B. nur zulässig gegen erstinstanzliche Interner Link: Urteile des Amtsgerichts (AG). Entschieden wird dann in 2. Instanz durch das Interner Link: Landgericht (LG). Überprüft wird das Urteil sowohl in tatsächlicher Hinsicht (Wurde die Tat nachgewiesen?) als auch in rechtlicher Hinsicht (Wurde das Interner Link: Recht richtig angewendet?). Gegen Urteile 1. Instanz des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (OLG) ist nur die Interner Link: Revision zulässig. Eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist die B. im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 157 SGG). Demgegenüber ist das Berufungsgericht etwa im Zivilprozessrecht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wird die B. vom erstinstanzlichen Gericht nicht zugelassen, setzt die Zulässigkeit der B. im Arbeitsgerichts-, Sozialgerichts- und Zivilprozess voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme überschreitet (vgl. § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG; § 144 Abs. 1 SGG; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ggf. kommt die Einlegung einer Interner Link: Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Zulassung der B. durch das Berufungsgericht in Betracht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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