Es besteht die Möglichkeit, durch Strafurteil einem Täter die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auf Zeit, im Extremfall für immer, zu verbieten (§ 70 StGB). Hierfür ist jedoch eine enge Verbindung der Tat mit der beruflichen Tätigkeit erforderlich und die Gefahrenprognose, dass der Täter bei Gesamtwürdigung der Tat und seiner Person weitere Taten begehen wird, die ihm gerade aufgrund der beruflichen Stellung möglich sind. Keine Berufsgruppe ist grundsätzlich ausgenommen (z. B. auch nicht Journalisten). Ein B. wird am ehesten im erzieherischen, medizinischen und pflegerischen Bereich, aber auch im kaufmännischen, steuer- oder rechtsberatenden Bereich verhängt. Der Ausspruch stellt einen erheblichen Eingriff in das
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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