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Berufsverbot | bpb.de

Berufsverbot

Es besteht die Möglichkeit, durch Strafurteil einem Täter die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auf Zeit, im Extremfall für immer, zu verbieten (§ 70 StGB). Hierfür ist jedoch eine enge Verbindung der Tat mit der beruflichen Tätigkeit erforderlich und die Gefahrenprognose, dass der Täter bei Gesamtwürdigung der Tat und seiner Person weitere Taten begehen wird, die ihm gerade aufgrund der beruflichen Stellung möglich sind. Keine Berufsgruppe ist grundsätzlich ausgenommen (z. B. auch nicht Journalisten). Ein B. wird am ehesten im erzieherischen, medizinischen und pflegerischen Bereich, aber auch im kaufmännischen, steuer- oder rechtsberatenden Bereich verhängt. Der Ausspruch stellt einen erheblichen Eingriff in das Interner Link: Grundrecht der Interner Link: Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar und muss daher verhältnismäßig sein. Das B. kann auch zur Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) ausgesetzt werden. Das B. gehört zu den Interner Link: Maßregeln der Besserung und Sicherung und ist daher keine Strafe. Als B. wurde von Kritikern der Radikalenerlass von 1972 bezeichnet, der verhindern sollte, dass »Extremisten« in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Das traf insbesondere Mitglieder der DKP. Der Interner Link: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat diesen Erlass in einem konkreten Fall für unvereinbar mit den Menschenrechten erklärt. Der Radikalenerlass wurde formell nicht aufgehoben, sondern die Praxis geändert. Neuerdings wird wieder diskutiert, ob man ihn nicht aufleben lassen muss, um rechtsradikalen Tendenzen zu begegnen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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