Interner Link: Richter, die Kraft ihrer Ernennung in ein Richterverhältnis im Dienste des Bundes oder eines Bundeslandes Aufgaben der Interner Link: Rechtsprechung ausüben (§§ 1, 3, 17 DRiG). In ein Richterverhältnis als B. darf nur berufen werden, wer Deutscher ist (Art. 116 GG), die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 5 Abs. 1 DRiG, d. h. Interner Link: Volljurist ist) und über soziale Kompetenz verfügt (§ 9 DRiG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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