Die B. wird durch Art. 12 GG geschützt. In den Schutzbereich fallen sowohl die freie Berufswahl als auch die freie Berufsausübung. Ersteres betrifft die Frage, ob die Person einen Beruf ergreifen kann, während die Berufsausübung die Frage betrifft, wie der Beruf auszuüben ist. Beide Freiheitsrechte werden durch viele Gesetze eingeschränkt. Natürlich muss man Medizin studieren und seine Examen bestehen, bevor man Chirurg werden kann (Berufswahl). Und selbstverständlich muss ein Restaurantbetreiber Hygienevorschriften beim Betrieb seines Restaurants einhalten (Berufsausübung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.