Interner Link: Sozialleistungen für Auszubildende, um den ansonsten nicht (vollständig) gesicherten Lebensunterhalt während der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu decken. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung soll nicht durch fehlende finanzielle Mittel gefährdet werden. Voraussetzung für die Bewilligung von B. nach dem Arbeitsförderungsrecht durch die Interner Link: Bundesagentur für Arbeit ist die Absolvierung einer förderungsfähigen Ausbildung (§ 57 SGB III), ferner, dass die betreffende Person zum förderungsfähigen Personenkreis gehört (§ 60 SGB III) und schließlich die fehlende Bedarfsdeckung, wobei neben dem Lebensunterhalt auch die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Aufwendungen Berücksichtigung finden (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Förderungsfähig sind die erste und, unter bestimmten Voraussetzungen, auch eine zweite Ausbildung (§ 57 Abs. 2 SGB III).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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