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Berufsausbildung | bpb.de

Berufsausbildung

Vermittlung von Fertigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs erforderlich sind. Dafür gibt es in Deutschland das Duale System. Es ist in einen praktischen betrieblichen Teil und einen fachlich-theoretischen schulischen Teil geteilt. Den gesetzlichen Rahmen bilden in den meisten Fällen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie besondere Ausbildungsvorschriften, v. a. für medizinisch-pflegerische Berufe und die Ausbildung in handwerklichen Berufen (Handwerksordnung). Die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses erfolgt durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrags zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden. Die Neuaufnahme oder Änderung eines Ausbildungsverhältnisses muss in das Berufsausbildungsverzeichnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Berufskammer (z. B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) eingetragen werden. Mit dem Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Ausbildende, dem Auszubildenden die zur Berufsausübung erforderlichen Fertigkeiten zu vermitteln. Das umfasst auch die kostenlose Gewährung von Ausbildungsmitteln und die Freistellung für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule. Der Auszubildende verpflichtet sich u. a., die ihm übertragenen Tätigkeiten sorgfältig zu verrichten, den Berufsschulunterricht zu besuchen und Ausbildungsnachweise zu führen. Dem Auszubildenden ist während der Ausbildung eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mit der Ausbildungsdauer steigen muss. Das Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich deutlich vom Arbeitsverhältnis, das von der Erbringung der Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts geprägt ist. Da das Ausbildungsverhältnis befristet für die Dauer der in der Ausbildungsordnung festgelegten Zeit geschlossen wird, endet es mit deren Ablauf, üblicherweise mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Falls diese früher erfolgreich abgelegt wird, endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei Nichtbestehen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholung der Prüfung. Innerhalb einer Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Interner Link: Kündigung nur noch bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Für die Kündigung durch den Ausbildenden gilt: Um das Gewicht des Kündigungsgrunds zu würdigen, ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Auszubildenden als Berufsanfängers zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht grundsätzlich nicht. Eine solche kann aber einzelvertraglich vereinbart werden oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis vom Ausbildenden mit dessen Kenntnis weiterbeschäftigt, gilt ein Interner Link: Arbeitsvertrag als zustande gekommen. Sind Auszubildende Mitglied in der Interner Link: Jugend-/Auszubildendenvertretung (JAV) oder im Interner Link: Betriebsrat oder Interner Link: Personalrat, können sie vom Ausbildenden verlangen, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Die zuständigen Kammern richten zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Ausbildungsvertrags häufig Interner Link: Schlichtungsstellen ein, deren Beteiligung vor Anrufung des Arbeitsgerichts (Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit) verpflichtend ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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