Vermittlung von Fertigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs erforderlich sind. Dafür gibt es in Deutschland das Duale System. Es ist in einen praktischen betrieblichen Teil und einen fachlich-theoretischen schulischen Teil geteilt. Den gesetzlichen Rahmen bilden in den meisten Fällen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie besondere Ausbildungsvorschriften, v. a. für medizinisch-pflegerische Berufe und die Ausbildung in handwerklichen Berufen (Handwerksordnung). Die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses erfolgt durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrags zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden. Die Neuaufnahme oder Änderung eines Ausbildungsverhältnisses muss in das Berufsausbildungsverzeichnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Berufskammer (z. B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) eingetragen werden. Mit dem Ausbildungsvertrag verpflichtet sich der Ausbildende, dem Auszubildenden die zur Berufsausübung erforderlichen Fertigkeiten zu vermitteln. Das umfasst auch die kostenlose Gewährung von Ausbildungsmitteln und die Freistellung für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule. Der Auszubildende verpflichtet sich u. a., die ihm übertragenen Tätigkeiten sorgfältig zu verrichten, den Berufsschulunterricht zu besuchen und Ausbildungsnachweise zu führen. Dem Auszubildenden ist während der Ausbildung eine angemessene Vergütung zu zahlen, die mit der Ausbildungsdauer steigen muss. Das Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich deutlich vom Arbeitsverhältnis, das von der Erbringung der Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts geprägt ist. Da das Ausbildungsverhältnis befristet für die Dauer der in der Ausbildungsordnung festgelegten Zeit geschlossen wird, endet es mit deren Ablauf, üblicherweise mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Falls diese früher erfolgreich abgelegt wird, endet die Ausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei Nichtbestehen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholung der Prüfung. Innerhalb einer Probezeit von mindestens 1 und höchstens 4 Monaten kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: