Es handelt sich um rentenrechtliche Zeiten, namentlich um Erziehungszeiten eines Elternteils bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung von Interner Link: Kindererziehungszeiten gegeben sind (§ 57 SGB VI). Der Interner Link: Gesetzgeber honoriert mit der Berücksichtigung dieser Zeiten den Wert der Kindererziehung für die Allgemeinheit und die gesetzliche Interner Link: Rentenversicherung. B. können sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd, bei der Wartezeit (Interner Link: Allgemeine Wartezeit) von 35 Jahren als Voraussetzung der Altersrente (Interner Link: Renten wegen Alters) für langjährig Versicherte oder der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Interner Link: Schwerbehinderung) (§§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 3 SGB VI) anspruchsbegründend und bei den Interner Link: Renten wegen Erwerbsminderung anspruchserhaltend (§ 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) zugunsten des Versicherten auswirken.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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