Besondere Form des gemeinsamen Interner Link: Testaments. Grundsätzlich dürfen nur Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten (§ 2265 BGB). Beim B. setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Interner Link: Erben ein und bestimmen zugleich, wer nach Versterben des zweiten Erbe sein soll.
I. d. R. sind das die Kinder, es können aber auch Dritte sein. Dadurch soll u. a. dem überlebenden Ehegatten das Interner Link: Vermögen erhalten bleiben. Allerdings können Kinder auch schon nach dem Tod des ersten Ehegatten ihren Interner Link: Pflichtteil verlangen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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