Sonderform der Arbeit, die vorliegt, wenn der Interner Link: Arbeitnehmer sich an einem vom Interner Link: Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber kann B. nur anordnen, wenn dieser arbeitsvertraglich oder kollektivrechtlich vorgesehen ist. B. ist, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich im Betrieb oder andernorts aufhält, Interner Link: Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Dementsprechend ist der B. bei der Ermittlung der zulässigen Höchstarbeits- und vorgeschriebenen Ruhezeit zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt es jedoch, durch Tarifvertrag von der gesetzlich zulässigen werktäglichen Höchstarbeitszeit abzuweichen, wenn die Arbeitszeit zu einem erheblichen Anteil aus B. besteht. Aufgrund der geringeren Belastung durch B. ist es rechtens, diesen geringer als Regelarbeit zu vergüten. Üblicherweise werden Vereinbarungen zur Vergütung des B. im Interner Link: Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag getroffen. Da B. vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) darstellt, hat die Vergütung mindestens in Höhe des Interner Link: Mindestlohns zu erfolgen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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