Der Interner Link: Tatbestand der B. liegt vor bei ehrverletzenden Äußerungen (mündlich, schriftlich oder durch Handlungen/Gesten) gegenüber dem Geschädigten selbst oder gegenüber Dritten. Neben der direkten B. gegenüber einer Interner Link: Person sind im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) weitere Varianten wie die üble Nachrede, die Verleumdung und die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener mit Interner Link: Strafe bedroht. Alle Beleidigungsdelikte sind nur mit Interner Link: Strafantrag verfolgbar. Die Interner Link: Staatsanwaltschaft ist aber nicht zwingend zu Strafverfolgung verpflichtet, sondern kann zur Verfolgung der Beleidigungstatbestände den Verletzten auf den Weg der Interner Link: Privatklage verweisen. Für den Fall der sofortigen Erwiderung der B. (wechselseitige B.) kann das Interner Link: Gericht beide Beleidigte für straffrei erklären. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Beleidigungstaten oftmals aus einer emotionalen Situation heraus begangen werden. Eine B. liegt nicht vor, wenn die Äußerung durch berechtigte Interessen oder durch die Interner Link: Meinungs- oder Interner Link: Kunstfreiheit gedeckt ist, wobei hier die Interner Link: Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Auch ist für das Vorliegen einer B. die Situation, z. B. das soziale Umfeld, in dem die Äußerung abgegeben wird, zu beachten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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