Im Bereich des Interner Link: Sozialversicherungsrechts bestimmter Prozentsatz, der von den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten (Interner Link: Beitragsbemessungsgrundlage) als Beitrag erhoben wird. In Deutschland werden die Beiträge grundsätzlich paritätisch, also je zur Hälfte vom Interner Link: Arbeitgeber und vom Interner Link: Arbeitnehmer getragen. Der B. zur Interner Link: Arbeitslosenversicherung liegt im Jahr 2022 bei 2,4 % (§ 341 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigen Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022). Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Interner Link: Krankenversicherung beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V). Im Bereich der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung beläuft er sich auf 18,6 % (§ 1 Beitragssatzverordnung). In der gesetzlichen Interner Link: Pflegeversicherung liegt der B. bei 3,05 %. Kinderlose haben einen Beitragszuschlag von 0,35 % zu entrichten (§ 55 Abs. 1, 3 SGB XI).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: