Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Beitragsrecht | bpb.de

Beitragsrecht

Die Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden überwiegend aus Interner Link: Beiträgen finanziert. Es obliegt dem Interner Link: Arbeitgeber, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm versicherungspflichtig Beschäftigten (Interner Link: Beschäftigung) zu entrichten (§ 28e SGB IV). Das B. regelt die Einzelheiten zur Interner Link: Versicherungspflicht und zur Entstehung, Bemessung, Fälligkeit und Erhebung der Interner Link: Sozialversicherungsbeiträge. Die für alle Zweige der Interner Link: Sozialversicherung geltenden Vorschriften des B. sind im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) IV enthalten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Finanzwirtschaft

Institutionelle Anleger

Der Anteil der Banken am Finanzmarkt nimmt ab. Ihren ehemaligen Platz nehmen Versicherungen ein: Sie sind die größten Kapitalanleger in Deutschland und die bedeutendste Käuferin von Aktien.

Artikel

Das französische Sozialsystem

Der vergleichsweise junge französische Sozialstaat gilt aufgrund seines hohen Leistungsniveaus als nationale Errungenschaft. Sinkendes Wirtschaftswachstum und Arbeitslosigkeit haben jedoch in den…

Hintergrund aktuell

Neue Gesetze 2013

Praxisgebühr, Freibetragsgrenze, EEG-Umlage: Zum 1. Januar 2013 sind viele neue Gesetze in Kraft getreten.