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Beiladung | bpb.de

Beiladung

Möglichkeit in den öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen (§ 60 FGO; § 75 SGG; §§ 65, 66 VwGO), einen Dritten an einem Rechtsstreit zu beteiligen. Man muss zwischen der einfachen B. und der notwendigen B. unterscheiden. Die einfache B. kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen, wenn berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Sie steht im Interner Link: Ermessen des Interner Link: Gerichts. Die notwendige B. hat zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. So müssen z. B. im Streit zwischen einem Bewerber und dem Dienstherrn um eine Beförderungsstelle die Mitbewerber beigeladen werden. Das Interner Link: Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht weiterhin eine notwendige B. vor, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Interner Link: Anspruchs ein anderer Leistungsträger leistungspflichtig werden kann. In einem solchen Fall kann das Gericht ggf. auch den Beigeladenen zur Leistung verurteilen (§ 75 Abs. 5 SGG). Wird eine notwendige Beiladung versäumt, handelt es sich hierbei um einen Interner Link: Verfahrensfehler.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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