Staatliche Beihilfen sind Subventionen i. d. R. für Unternehmen, oder abstrakter ausgedrückt: Finanzmittel wie direkte finanzielle Zuwendungen, Schuldenerlasse, verbilligte Interner Link: Darlehen und auch Interner Link: Bürgschaften, Steuervergünstigungen oder die Bereitstellung von Interner Link: Grundstücken, Waren und Dienstleistungen zu Sonderkonditionen für ein Unternehmen. B. sind in der EU gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verboten. Es gibt zwar Ausnahmen vom Beihilfeverbot, die jeweiligen Zuwendungen müssen jedoch i. d. R. von der Kommission (Interner Link: Kommission, EU) genehmigt werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: