Ankündigung einer Straftat gegen einen Menschen oder eine ihm nahestehende Person.
Sie ist stets strafbar, wenn ein Interner Link: Verbrechen angedroht wird, ansonsten nur bei Androhung von Interner Link: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Interner Link: Körperverletzung, Freiheitsberaubung und solche, die sich gegen Sachen von bedeutendem Wert richten. Nicht erforderlich ist, dass der Täter seine Ankündigung auch wahr machen will. Allerdings ist auch das Umfeld der Äußerung zu berücksichtigen. Ein Satz, der unter miteinander bekannten Jugendlichen ausgesprochen wird, kann anders gewertet werden, als die gleiche Äußerung z. B. gegenüber einem Unfallgegner. Die B. ist ein Interner Link: Privatklagedelikt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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