Zentrales Rechtsinstitut des Interner Link: Bürgergelds nach dem Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der Begriff wird dort selbst nicht definiert. In der Sache handelt es sich um eine rechtliche Verklammerung von Personen mit bestimmten persönlichen Zuordnungsmerkmalen. Wer zur B. gehört, wird in § 7 Abs. 3 SGB II festgelegt. Über die rechtliche Konstruktion der B. werden weitere Personen, die nicht zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören (z. B. Kinder), in den Kreis der Leistungsberechtigten einbezogen. Auswirkungen hat das Bestehen einer B. auch auf den Bedarf der Leistungsberechtigten, da die Höhe der gesetzlichen Interner Link: Regelbedarfe nach Maßgabe der Regelbedarfsstufen (§ 8 RBEG) im Einzelfall davon abhängt, ob zwei Personen Partner einer B. sind (§ 20 Abs. 4 SGB II). Hinzukommt, dass bei Personen, die in einer B. leben, auch das Einkommen und Vermögen der anderen Mitglieder der B. Berücksichtigung finden können (§ 9 Abs. 2 SGB II). Der Begriff der B. ist von dem der Interner Link: Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden. Siehe auch Interner Link: Bürgergeld
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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