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Bebauungsplan | bpb.de

Bebauungsplan

Während der Interner Link: Flächennutzungsplan das gesamte Gebiet einer Interner Link: Gemeinde erfasst, und deshalb regelmäßig nur eine Grobplanung darstellt, wird im B. parzellengenau geplant, also die zulässige Bebauung einzelner Interner Link: Grundstücke festgelegt. Es handelt sich somit um die Feinplanung. Festgelegt werden u. a. Baugrenzen, Bauhöhe, Geschosszahl, Geschossflächenzahl, ob mehrere Häuser gemeinsame Wände haben (geschlossene Bauweise) oder freistehend gebaut werden (offene Bauweise). Im B. sollen die verschiedenen Interessen an der Bodennutzung wie Interner Link: Umweltschutz, Verkehr, Wohnen oder Industrie in Einklang gebracht und gegeneinander abgewogen werden. Interner Link: Baugenehmigungen können nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben des B. nicht widerspricht. B. werden von der Gemeinde als Interner Link: Satzung verabschiedet. Gegen sie können Bürger vor dem Interner Link: Oberverwaltungsgericht nach § 47 VwGO direkt einen Normenkontrollantrag einreichen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten