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Baunutzungsverordnung (BauNVO) | bpb.de

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Ergänzt das Interner Link: Baugesetzbuch (BauGB) um die planungsrelevanten Gebietstypen. Diese reichen vom Kurgebiet, Kleinsiedlungsgebiet und reinen Wohngebiet, in denen nur wenig »störende Bauten« zugelassen sind, bis zum Industrie- und Sondergebiet, das Anlagen mit hoher Lärmemission und Luftverschmutzung vorbehalten ist. Welche Gebäudenutzung zulässig ist, ergibt sich zunächst aus den Vorschriften der B. Gemäß § 3 B. sind in reinen Wohngebieten z. B. nur Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig. In Industriegebieten sind dagegen keine Wohngebäude zulässig, dafür aber Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe und Tankstellen. Weitere Vorschriften finden sich in der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm), die zum Interner Link: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen wurden. Dort wird geregelt, wie hoch die Lärmbelastung – gemessen in Dezibel – in den einzelnen Gebietstypen der B. i. d. R. sein darf.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten