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Ausschlagung der Erbschaft | bpb.de

Ausschlagung der Erbschaft

Mit dem Tod des Interner Link: Erblassers tritt automatisch die Interner Link: Gesamtrechtsnachfolge ein. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Interner Link: Annahme der Erbschaft. Wenn der Interner Link: Erbe das Erbe nicht möchte, weil es z. B. überschuldet ist, muss er grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen die Interner Link: Erbschaft ausschlagen (§§ 1944 ff. BGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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