Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG). Ausnahmen bestehen für den Bereich der EU und den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Ausländische Staatsangehörige können an einen anderen Interner Link: Staat ausgeliefert werden, wenn sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Interner Link: Strafrecht die Strafverfolgung möglich ist. Die Prüfung erfolgt durch das Interner Link: Oberlandesgericht (OLG). Eine A. erfolgt nicht, wenn dem Betroffenen die Interner Link: Todesstrafe droht oder wenn das Auslieferungsersuchen wegen der Religion oder der politischen Einstellung des Betroffenen gestellt wird. Es muss sichergestellt sein, dass der Betroffene nur wegen der im Auslieferungsersuchen aufgeführten Interner Link: Delikte verfolgt wird.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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