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Auslegung

Auch: Interpretation, ist eine universelle Technik zum Verstehen und die zentrale Methode der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis. Fast jede menschliche Äußerung, jeder Text, bedarf der A., wobei diese oft unbewusst geschieht. Der reine Wortlaut ist die Basis der A. Wegen möglicher Vieldeutigkeit und Missverständlichkeit von Sprache sind jedoch meist weitere Kriterien erforderlich, um den relevanten Sinn einer Äußerung zu verstehen. Die häufigste und wichtigste juristische A. ist die der Interner Link: Gesetze. Sie ist die Voraussetzung für die Anwendung einer gesetzlichen Regelung auf den Einzelfall durch Interner Link: Subsumtion. Die Ergebnisse der A. sind zudem gute Argumente bei der Begründung von Entscheidungen, z. B. eines Interner Link: Urteils. Siehe auch Interner Link: Hermeneutik. Für die A. der Gesetze gibt es einen Auslegungskanon, also bestimmte Regeln. Dieser Auslegungskanon wird oft Friedrich Carl von Savigny, einem der bekanntesten deutschen Juristen (19. Jh.), zugeschrieben. Das ist so nicht korrekt, da er nur die Grundlage dafür gelegt hat, die aber in jüngerer Zeit ergänzt wurde, insbesondere um die Interner Link: verfassungskonforme Auslegung. Siehe auch Interner Link: Richtlinie und Interner Link: Europarecht (➠ Abb. »Klassischer Auslegungskanon für Gesetze«).

Das jeweilige Ziel der A., d. h. was man ermitteln will, ist abhängig von unterschiedlichen Gegenständen der A. Bei der Auslegung des Gesetzes ist unter Juristen umstritten, ob der Wille des (historischen) Gesetzgebers oder der oftmals vom Auslegenden in das Gesetz hinein gedeutete (normative) Sinn und Zweck ausschlaggebend sein soll, sofern diese nicht übereinstimmen. Für den Vorrang des Gesetzgeberwillens spricht seine demokratische Legitimierung (➠ Abb. »Gegenstände der Auslegung«).

Wenn ein Interner Link: Vertrag geschlossen wurde und es ergeben sich Unklarheiten über das Vereinbarte, so ist ebenfalls A. erforderlich. Hier ist neben dem Wortlaut nur der Wille der Parteien (nicht Dritter) für die A. relevant. Wenn sie z. B. eine falsche Bezeichnung für den Vertragsgegenstand benutzten, aber das Gleiche meinten, so gilt das Gemeinte (lat.: Falsa demonstratio non nocet = Falschbezeichnung schadet nicht, siehe Interner Link: Dissens). (➠ Abb. »Auslegung von Willenserklärungen«).

Bei mehrdeutigen Interner Link: Willenserklärungen als Gegenstand der A. ist danach zu differenzieren, ob sie empfangsbedürftig sind (einem anderen gegenüber abgegeben werden und diesem zugehen mussten) oder nicht. Für eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, z. B. ein Interner Link: Testament, gilt die natürliche A., d. h. es wird nach dem wahren Willen des Verfassers ausgelegt. Für eine empfangsbedürftige Willenserklärung (z. B. Interner Link: Kündigung) ist hingegen gemäß §§ 133, 157 BGB neben dem wahren Willen des Erklärenden auch zu berücksichtigen, wie ein objektiv Dritter die Willenserklärung verstehen musste. Diese normative (d. h. wertende) A. dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Willenserklärung kann aber ggf. durch eine Interner Link: Anfechtung beseitigt werden, wenn das zunächst verbindliche Ereignis der A. nicht dem wahren Willen des Erklärenden entspricht. Gerade beim Testament ist eine korrekte A. wichtig, da der Verfasser sich zum einen oft juristisch ungenau ausdrückt und es zum anderen nur auf seinen (im Testament zumindest andeutungsweise erkennbaren) Willen ankommt. Denn es gibt keinen schutzwürdigen Empfänger eines Testaments, welches der Interner Link: Erblasser bis zu seinem Tod frei widerrufen bzw. ändern kann.

Auslegungskanon

Auslegung-Gegenstaende

Auslegung-Willen

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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