Private und öffentliche Interner Link: Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Betriebs- oder Behördengröße nach dem Schwerbehindertenrecht verpflichtet, auf einem bestimmten Anteil der Arbeitsplätze, der von der Gesamtzahl der Beschäftigten abhängt, schwerbehinderte Menschen (Interner Link: Schwerbehinderung) zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Kommen die Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz die A. zu zahlen (§ 160 SGB IX). Die A. soll die Arbeitgeber anhalten, ihrer Beschäftigungspflicht nachzukommen. Weiterhin liegen der A. wettbewerbsrechtliche Überlegungen zugrunde. Diejenigen Arbeitgeber, die sich anstrengen, die Beschäftigungsquote einzuhalten und für behindertengerechte Arbeitsbedingungen sorgen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX), sollen gegenüber denjenigen Arbeitgebern nicht wirtschaftlich schlechter dastehen, die gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Zuständig für den Erhebung der A. sind die Integrationsämter (Interner Link: Integrationsamt). Sie wird für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet (§ 160 Abs. 5 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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