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Augenscheinsobjekt

Beweismittel (Interner Link: Beweis, Interner Link: Strengbeweis) nach allen Prozessordnungen einschl. Interner Link: Strafverfahren (Interner Link: Hauptverhandlung), das durch Betrachtung oder Anhörung in der mündlichen Verhandlung bzw. Interner Link: Hauptverhandlung in diese eingeführt wird. Dies kann auch mit Hilfsmitteln geschehen, z. B. Video- oder Sprachaufzeichnung und Mitschnitte aus (zulässiger!) Interner Link: Telefonüberwachung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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