Das Interner Link: Gericht kann sich nach allen Prozessordnungen von entscheidungserheblichen Interner Link: Tatsachen einen Eindruck im Wege der Inaugenscheinnahme verschaffen (§§ 371 ff. ZPO, §§ 86 ff. StPO). Der A. erfolgt im Wege der unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung. Diese Sinneswahrnehmung ist nicht auf die optische Wahrnehmung beschränkt, sondern kann sich z. B. auch auf das Gehör oder den Geschmackssinn erstrecken. Vor Erlass des Interner Link: Urteils muss das Gericht den Prozessbeteiligten das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme mitteilen, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Interner Link: rechtliches Gehör) zu genügen (nicht im Strafprozess).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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