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Aufsichtspflicht | bpb.de

Aufsichtspflicht

Eltern haben eine A. gegenüber ihren Kindern (Interner Link: Sorgerecht). Je kleiner das Kind ist und je gefährlicher die Situation, desto höher sind die Anforderungen, die an die Eltern bzw. an die Erfüllung ihrer A. zu stellen sind. Wird die A. verletzt und das Kind erleidet deshalb einen Interner Link: Schaden, hat es einen Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz gegen die eigenen Eltern. Fraglich ist allerdings die Durchsetzung. Verursacht das Kind einen Schaden bei einem Dritten, hat dieser einen Anspruch gemäß § 832 BGB gegen die Eltern oder gegen die Person, der die A. durch Interner Link: Vertrag übertragen wurde (v. a. bei Aufenthalt im Kindergarten und Schule relevant). Der oft zu lesende Hinweis »Eltern haften für ihre Kinder« ist daher so pauschal nicht richtig. Eltern haften nur, wenn sie ihre A. verletzt haben. Daneben kommt auch eine eigene Haftung des Kindes in Betracht (Interner Link: Deliktsfähigkeit). Es empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Interner Link: Haftpflichtversicherung, v. a., wenn man Kinder hat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Zahlen und Fakten

Eltern und Kinder

Im Jahr 2019 lebten lediglich 36,2 % der Bevölkerung als Elternteil oder Kind in einer Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind. 1996 lag dieser Anteil deutschlandweit noch bei 42,8 %.

Lexikoneintrag

Schadensersatz

Jemand gleicht einem anderen den Schaden aus, der diesem entstanden ist. Diese Pflicht zum Schadensersatz kann sich ergeben aus einer Vertragsstörung (Beispiel: Hat der Vermieter die auch schriftlich…