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Interner Link: Öffentliches Recht: Die Interner Link: Verwaltung hat die Möglichkeit, begünstigende Verwaltungsakte (Interner Link: Verwaltungsakt (VA)) mit einer A. zu verbinden, durch die der oder dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Es handelt sich bei A. um Verwaltungsakte, die in ihrem rechtlichen Bestand vom Hauptverwaltungsakt abhängig sind. Sie können eigenständig mit der Interner Link: Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen werden. Ein Beispiel für eine A. sind etwa die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage (Interner Link: Anlage, genehmigungsbedürftige) beigefügten Vorgaben zum Schutz von Fledermäusen und Vögeln. Die Einhaltung der A. kann grundsätzlich selbstständig mit dem Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Interner Link: Strafrecht: Im Rahmen der Bewährung (Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung) ist eine A. ein dem Verurteilten im Strafrecht auferlegtes Verhalten (z. B. Schadenswiedergutmachung, Zahlung von Interner Link: Schmerzensgeld, Verpflichtung zur Entschuldigung), dessen Nichterfüllung zum Interner Link: Widerruf der Bewährung führen kann. Im Rahmen des Jugendstrafrechts ist eine A. (Interner Link: Jugendstrafrecht) ein Interner Link: Zuchtmittel, dessen schuldhafte Nichterfüllung zu Beugearrest (bis zu 4 Wochen) zum Zwecke der Durchsetzung führen kann.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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