Interner Link: Rechtspflicht, einen anderen ungefragt so zu informieren, dass er die Möglichkeit hat, eine für ihn richtige Entscheidung zu treffen. Sie ergibt sich in verschiedenen Zusammenhängen, z. B. im Interner Link: Verbraucherschutz. Beim Interner Link: Behandlungsvertrag wird diese Pflicht A. genannt. Nach § 630e BGB muss über alle für die Interner Link: Einwilligung in die Behandlung wesentlichen Umstände rechtzeitig vor der Behandlung aufgeklärt werden. Dazu gehören neben der Frage, was gemacht werden soll und inwiefern das notwendig und dringend ist, insbesondere auch die möglichen Folgen und Risiken der Behandlung. Die ordnungsgemäße Aufklärung muss zudem dokumentiert werden. Eine Verletzung der A. kann die Zustimmung des Patienten in die Behandlung unwirksam machen (zu den Folgen siehe Interner Link: Einwilligung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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