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Aufenthaltsrecht | bpb.de

Aufenthaltsrecht

Regelt, unter welchen Bedingungen sich Interner Link: Ausländer in Deutschland aufhalten können. Dabei wird zwischen Bürgern aus EU-Staaten (Interner Link: Mitgliedstaat) und Drittstaatsangehörigen unterschieden. Bürger aus EU-Staaten haben grundsätzlich ein A. in anderen EU-Staaten, was sich aus der Interner Link: Arbeitnehmerfreizügigkeit und aus dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV ergibt. Drittstaatsangehörige können als Touristen ein Visum für 90 Tage bekommen, sofern mit ihrem Interner Link: Staat nicht ohnehin Visumfreiheit vereinbart wurde. Das Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik erlangt man weiter durch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), die Blaue Karte der EU (§ 19a AufenthG), die ICT-Karte (§ 19b AufenthG), die Mobile-ICT-Karte (§ 19d AufenthG), eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU (§ 9a AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich befristet und für einen bestimmten Zweck zu gewähren. Blaue Karte und die ICT-Karten bezeichnen den Aufenthaltsstatus von Bürgern, die von Firmen im Austausch oder wegen besonderer Kompetenzen angefordert wurden. Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt bezeichnen gefestigte A.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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