Regelungen zum Schutz von Interner Link: Tieren und Pflanzen in den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Interner Link: Länder sowie der europäischen Interner Link: Richtlinien und Interner Link: Verordnungen. Grundsätzlich verbietet der Artenschutz, wild lebende Tiere oder Pflanzen zu töten, zu fangen, zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen. Dieses Verbot gilt auch für Brutstätten, Nester oder Eier. Das A. gilt zunächst allgemein, d. h. für alle Tiere und Pflanzen. Abgesehen von den Regelungen für besonders und streng geschützte Arten, sieht das A. allerdings großzügige Ausnahmen von diesen Verboten vor. So dürfen etwa Pflanzen in geringen Mengen und für private Zwecke der Natur entnommen werden. Das Blaubeerpflücken für den eigenen Verzehr ist ebenso erlaubt wie das Flechten von Stirnbändern aus Gänseblümchen. Das ist bei den besonders geschützten Arten anders – sie sind gleichsam unantastbar und dürfen nicht entnommen, getötet oder gefangen werden. Das Problem ist, dass im Gesetz nicht steht, welche Arten besonders oder streng geschützt sind. Dazu wird auf Anhänge europäischer Rechtsakte (Interner Link: Rechtsakte der EU) verwiesen, welche die Arten meist mit lat. Namen auflisten. Das ist ein Problem, denn vielen fällt es schwer herauszufinden, welche Art geschützt ist. Die rechtstreue Bürgerin findet einen Anhaltspunkt für den Schutzumfang nur in der Frage, ob es sich um eine seltene Art handelt oder nicht. Bei besonders geschützten Arten sind auch der Handel und der Interner Link: Besitz verboten. Dabei geht es v. a. um seltene Arten aus fremden Kontinenten, die vom Aussterben bedroht sind oder waren, weil sie oder Teile von ihnen (Elfenbein, Nashornpulver, Korallenketten) rücksichtslos vermarktet wurden. Weil man der illegalen Jagd vor Ort nicht Herr werden konnte, wurde im Washingtoner Artenschutzabkommen vereinbart, den Handel international zu verbieten und zu bestrafen. Für die diesbezügliche Kontrolle sind in Deutschland die Zollbehörden zuständig. Aber es gibt auch seltene Arten in Deutschland – so zahlen z. B. Sammler für die Eier mancher Vogelarten hohe Summen, was Nesträuber veranlasst, ihrem »Handwerk« nachzugehen. Dies steht allerdings unter Interner Link: Strafe (§ 71 BNatSchG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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