Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Interner Link: Arbeitnehmer einen Interner Link: Anspruch auf Ausstellung eines A. vom (ehemaligen) Interner Link: Arbeitgeber. Anspruchsgrundlage hierfür ist der § 109 Gewerbeordnung. Durch das A. sollen einerseits die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Tätigkeitsbereich dokumentiert werden, andererseits soll durch eine wohlwollende Bewertung das berufliche Vorankommen des Arbeitnehmers gefördert werden. Der Arbeitnehmer hat dabei die Wahl, ob sein Zeugnisanspruch durch ein einfaches A., welches nur die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten beschreibt, oder ein qualifiziertes Zeugnis, welches zusätzlich noch eine Leistungs- und Verhaltensbewertung enthält, erfüllt werden soll. Für beide gelten dieselben Formerfordernisse: Sie sind schriftlich und unter Angabe des Datums vom Arbeitgeber oder einem dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugtem Erfüllungsgehilfen auszufertigen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer die Ausfertigung eines Zwischenzeugnisses verlangen, wenn er ein gesondertes Interesse daran geltend machen kann. Dies ist z. B. bei Abteilungswechseln innerhalb des Betriebs oder einem Wechsel der Vorgesetzten der Fall.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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