Die Begrenzung der maximalen täglichen und wöchentlichen Dauer der Arbeit, die für den einzelnen Interner Link: Arbeitnehmer zulässig ist, ist spätestens seit der Industrialisierung ein vorrangiges Instrument des Arbeitnehmerschutzes und daher ein anhaltender Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden. Im Verlauf des 20. Jahrhunderts ist die zulässige A. in mehreren Schritten reduziert worden, gegenwärtig gibt es jedoch Bestrebungen, die bestehenden Regelungen zugunsten der Interner Link: Arbeitgeber zu öffnen und dadurch erneut höhere A. zuzulassen. Die Mindestbedingungen zur A. sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Danach beträgt die durchschnittliche tägliche A. für Arbeitnehmer maximal 8 Stunden, die von einer 30-minütigen Pause unterbrochen sein müssen. Zwischen zwei Arbeitsschichten muss regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist, mit Ausnahme für die im Gesetz genannten Berufe und Branchen, verboten. Darüber hinaus enthält das Arbeitszeitgesetz zahlreiche Regelungen, die es Interner Link: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden erlauben, mittels Tarifverträgen abweichende Vereinbarungen unterhalb dieser Mindestbedingungen zu treffen. Dadurch beträgt die wöchentliche A. in vielen Branchen 35 bis 40 Stunden. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Tarifverträgen muss die individuelle A. arbeitsvertraglich unter Einhaltung der Regelungen der ArbZG festgelegt werden. Eine Arbeitsleistung, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die geschuldete A. hinaus erbracht wird, stellt regelmäßig Mehrarbeit bzw. Überstunden dar. Verstöße gegen die Regelungen des ArbZG können Interner Link: Ordnungswidrigkeiten oder Interner Link: Straftaten darstellen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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