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Arbeitsvertrag | bpb.de

Arbeitsvertrag

Vertragliche Vereinbarung, mit der Interner Link: Arbeitnehmer und Interner Link: Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis (Interner Link: Schuldverhältnis) schließen. Durch den A. verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der A. stellt einen Sonderfall des Interner Link: Dienstvertrags dar, dessen Eigenart darin besteht, dass die geschuldete Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit, d. h. weisungsgebunden und fremdbestimmt zu erbringen ist. Im Gegensatz zum (freien) Dienstvertrag ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer innerhalb der Grenzen des Vereinbarten und der geltenden Vorschriften (z. B. Gesetze, Tarifverträge) hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtung anzuweisen, v. a. über Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung zu bestimmen. Für den Abschluss des A. gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB zum Vertragsschluss. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht, doch werden A. in aller Regel schriftlich geschlossen. Bedient sich der Arbeitgeber dabei vorformulierter Verträge, finden die Vorschriften des BGB zur AGB-Kontrolle Anwendung. Ist der Interner Link: Vertrag lediglich mündlich geschlossen, ist der Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsinhalte (z. B. den Arbeitsort, die Arbeitstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung der Vergütung) schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Neben den genannten Hauptpflichten bestehen zahlreiche, teilweise gesetzlich bestimmte, teilweise durch die Interner Link: Rechtsprechung (siehe auch Interner Link: Richterrecht) entwickelte Nebenpflichten, die – v. a., wenn sie sich an den Arbeitgeber richten – von der Eigenart des A. als wirtschaftlicher Existenzgrundlage der Arbeitnehmer und ihrer daraus resultierenden besonderen Schutzbedürftigkeit sowie des strukturellen Machtungleichgewichts der Vertragspartner geprägt sind. Dazu gehören auf Arbeitgeberseite der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz, die Erfüllung von Ansprüchen auf Freistellung (z. B. mindestens 24 Werktage Urlaub) und die Pflicht auf Unterrichtung und Anhörung des Arbeitnehmers im Hinblick auf betriebliche Angelegenheiten. Arbeitnehmerseitige Nebenpflichten betreffen vorrangig den Schutz des Arbeitgebers vor betriebsschädigendem Verhalten, z. B. in Form des Wettbewerbsverbots, der Verschwiegenheitspflicht und der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Arbeitsmitteln. Der A. kann von den Parteien einvernehmlich (Aufhebungsvertrag) oder einseitig durch ordentliche Interner Link: Kündigung oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. gravierenden Pflichtverletzungen) beendet werden. Die Kündigungserklärung bedarf ebenso wie der Aufhebungsvertrag der Schriftform. Sofern im A. oder durch einen Interner Link: Tarifvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese beträgt im Fall der ordentlichen Kündigung für den Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende und ist für den Arbeitgeber nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gestaffelt. In der Praxis wird die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers häufig an die des Arbeitgebers angeglichen. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) treten für die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung neben die formellen Vorschriften noch inhaltliche (soziale Rechtfertigung). Außerdem handelt es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses um eine personelle Einzelmaßnahme, für deren Wirksamkeit die Beteiligung des Interner Link: Betriebsrats bzw. Interner Link: Personalrats nach den Vorschriften des Interner Link: Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bzw. des geltenden Personalvertretungsgesetzes erforderlich ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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