Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Interner Link: Sozialversicherung, namentlich von Interner Link: Krankengeld und Interner Link: Verletztengeld. Sie besteht, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Interner Link: Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Endet das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der A., so ändert sich der rechtliche Maßstab dahingehend, dass für die Beurteilung der A. nicht mehr die konkreten Verhältnisse an dem letzten Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern auf die Art der zuletzt ausgeübten Interner Link: Beschäftigung abzustellen ist. Bei Versicherten, die bereits bei Eintritt der A. arbeitslos sind, wird nicht auf die zuletzt vor der Interner Link: Arbeitslosigkeit ausgeübte Beschäftigung geschaut. Vielmehr sind Arbeitslose gemäß § 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Interner Link: Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Siehe Interner Link: Entgeltfortzahlung
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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