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Arbeitsrecht | bpb.de

Arbeitsrecht

Teilgebiete sind das Kollektiv- und das Individualarbeitsrecht. Das individuelle A. ist ein Nebengebiet des Interner Link: Zivilrechts, das vom allgemeinen Interner Link: Dienstvertrag abweichende Regelungen zum Schutz der Interner Link: Arbeitnehmer enthält. Dazu wird insbesondere die Interner Link: Vertragsfreiheit des Interner Link: Arbeitgebers eingeschränkt. Zum kollektiven A. siehe Interner Link: Tarifvertrag und Interner Link: Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Lexikoneintrag

Tarifvertrag

Zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossene Verträge, die der Vereinbarung von Rechtsnormen zu den Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Das Recht, T. abzuschließen, ist…