Versicherungsfall der Interner Link: Arbeitslosenversicherung. Arbeitslos im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Interner Link: Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Interner Link: Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und sich bei dieser arbeitslos gemeldet haben (§ 16 Abs. 1 SGB III). Ein Anspruch auf Interner Link: Arbeitslosengeld setzt zusätzlich gemäß dem Versicherungsprinzip des Interner Link: Sozialversicherungsrechts voraus, dass die gesetzlichen Anwartschaftszeiten erfüllt sind (§§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 SGB III). Wer diese Anwartschaftszeiten nicht erfüllt und hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, kann ggf. einen Anspruch auf Interner Link: Bürgergeld haben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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