Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Arbeitskampf | bpb.de

Arbeitskampf

Interner Link: Gewerkschaften und Interner Link: Arbeitgeber sollen im Rahmen der Tarifautonomie die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gestalten (Art. 9 Abs. 3 GG). Dies geschieht i. d. R. durch den Abschluss von Tarifverträgen. Gelingt der einvernehmliche Abschluss eines Interner Link: Tarifvertrags nicht, sind beide Seiten zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt, um durch die Störung des Arbeitsfriedens den Druck zum Vertragsabschluss auf die andere Seite zu erhöhen. Die Wahl der Arbeitskampfmittel ist grundsätzlich frei, von überwiegender Bedeutung ist jedoch auf Arbeitnehmerseite der Streik. Von Arbeitgeberseite wird diesem vorrangig mit Streikbruchprämien begegnet. Regeln zur Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen bestehen im Interner Link: Gesetz nicht und sind daher von der Interner Link: Rechtsprechung entwickelt worden. Danach sind Arbeitskampfmaßnahmen auf die Erzwingung tarifvertraglich regelbarer Ziele beschränkt. Politische Streiks, die sich an staatliche Organe wenden, sind damit in Deutschland ausgeschlossen. Auch nicht gewerkschaftlich initiierte, sog. »Wilde Streiks«, sind rechtswidrig (Interner Link: Rechtswidrigkeit). Des Weiteren muss die Durchführung des A. verhältnismäßig sein im Hinblick auf sein Ziel und unter Beachtung des Gebots der fairen Kampfführung. Die bloße Beeinträchtigung anderer verfassungsrechtlich geschützter Interner Link: Rechte und Interessen heißt noch nicht, dass die Arbeitskampfmaßnahmen unverhältnismäßig sind, da die Zufügung wirtschaftlicher Nachteile für die Gegenseite gerade deren Wesen ausmacht. Rechtswidrig sind Arbeitskampfmaßnahmen während der Friedenspflicht. Diese ergibt sich aus dem sog. schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags und kann von den Vertragsparteien über dessen Laufzeit hinaus verlängert werden. Durch die restriktive Rechtsprechung des BAG zur Verhältnismäßigkeit von Aussperrungen finden diese nur noch selten statt. Durch die Teilnahme am Streik werden die Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert, d. h., der Interner Link: Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeit und der Arbeitgeber nicht zur Vergütung verpflichtet. Nach dem Ende des Streiks lebt das Arbeitsverhältnis mit seinen gegenseitigen Verpflichtungen wieder auf. An einem Streik können sowohl gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer des bestreikten Betriebs als auch Nichtgewerkschaftsmitglieder teilnehmen. Streikgeld zur Milderung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den Ausfall der Vergütung erhalten nach Interner Link: Satzung der Gewerkschaften jedoch nur deren Mitglieder.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte