Fachgerichtsbarkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, deren Zuständigkeiten und Aufbau im Interner Link: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt ist. Für Verfahren vor den Arbeitsgerichten gelten die Vorschriften der Interner Link: Zivilprozessordnung (ZPO), solange das ArbGG keine abweichenden Regelungen vorsieht. Das ist v. a. im Hinblick auf Fristen, die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte und die geringeren Gerichtskosten relevant. Die Arbeitsgerichte sind für alle arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig. Dazu gehören alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Interner Link: Arbeitnehmern und Interner Link: Arbeitgebern (z. B. über den Bestand von Arbeitsverhältnissen und die Interner Link: Rechte und Pflichten aus solchen) sowie zwischen den Tarifvertragsparteien über Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen (Urteilsverfahren). Daneben entscheiden die Arbeitsgerichte auch über mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten (z. B. aus dem Betriebsverfassungsgesetz) und über die Tariffähigkeit und -zuständigkeit von Organisationen (Beschlussverfahren). Die A. ist dreistufig aufgebaut. Eingangsgericht ist das Arbeitsgericht, dessen Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung durch eine Interner Link: Kammer, bestehend aus 1 Interner Link: Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher), ergeht. Im Urteilsverfahren findet vor der mündlichen Verhandlung eine Interner Link: Güteverhandlung statt mit dem Ziel, die Streitigkeit ohne Interner Link: Urteil des Interner Link: Gerichts beizulegen. Dadurch sollen der Abschluss von Verfahren beschleunigt und die Gerichte entlastet werden. Für Verfahren vor dem Arbeitsgericht gilt kein Vertretungszwang, d. h. die Parteien können sich selbst vertreten. Berufungs- bzw. Beschwerdegericht ist das Landesarbeitsgericht. Die Interner Link: Berufung bzw. Interner Link: Beschwerde ist möglich, wenn sie vom Arbeitsgericht zugelassen wurde oder der Wert des Gegenstands der Beschwerde 600 € übersteigt. In Verfahren über den Bestand von Arbeitsverhältnissen ist die Berufung immer zulässig. Das Landesarbeitsgericht entscheidet ebenfalls in Kammern aus 1 Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern. An der Spitze der A. steht als Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz das Interner Link: Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt. Interner Link: Revision und Rechtsbeschwerde sind möglich, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurden. Hat das Landesarbeitsgericht Gründe für die Zulassung der Interner Link: Rechtsmittel verkannt, kann diese durch Interner Link: Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden. Das BAG besteht aus derzeit 10 Interner Link: Senaten, die sich aus dem Vorsitzenden Richter (Interner Link: Vorsitzender Richter) und 2 weiteren Berufsrichtern sowie 2 ehrenamtlichen Richtern zusammensetzen. Will ein Senat von der bisherigen Interner Link: Rechtsprechung eines anderen Senats abweichen, ist die zugrunde liegende Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen. Der Große Senat besteht aus jeweils 1 Berufsrichter jedes Senats und 6 ehrenamtlichen Richtern. In Verfahren vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht herrscht Vertretungszwang, d. h., die Parteien müssen sich von einem Interner Link: Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen. Die ehrenamtlichen Richter in allen Interner Link: Spruchkörpern der A. (Kammern und Senaten) werden jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Interner Link: Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände ernannt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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